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§ 1

Name und Sitz

Der am 10. 12. 1997 in Köln gegründete Verein führt mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.10.1998 den Namen "Cologne Speed Team", abgekürzt CST Köln.

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung des Inline Speedskating in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports. Langfristig ist an eine Etablierung des Speedskating in Köln gedacht, an die Einrichtung von Traininigsmöglichkeiten, Wettkampfstätten sowie an die Entwicklung von Jugendarbeit und den Aufbau von Leistungsgruppen im Wettkampfbereich.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Speedskatings sowie der sportlichen Jugendarbeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßgen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen des Vereins aus den Mitteln des Vereins.


§ 3

Vereinstätigkeit

1. Die Vereinstätigkeit besteht 1. in der Entwicklung individueller Leistungsfähigkeit der Vereinsmitglieder durch gemeinsames Ausdauer- und Techniktraining sowie 2. in der Vermittlung von spezifischem Knowhow bzgl. Trainingsteuerung, Lauftechniken, Material und Wettkampfplanung.

2. Darüber hinaus versteht sich der Verein als organisatorische Plattform für die Terminplanung der Wettkämpfe sowie für Vermittlung von Ansprechpartnern, Übernachtungs- und Reisemöglichkeiten.

3. Der Verein ist unabhängig und neutral.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die durch den Beitritt zum Verein den Zweck des Vereins erfüllen helfen will und sich zur Einhaltung der Satzung und anderer verbindlicher Vereinsregelungen sowie zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist hierzu die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will er einen Antrag ablehnen, so muß er hierzu die Zustimmung des Beirates einholen.

3. Erworben wird die Mitgliedschaft mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung darüber daß die Beitrittserklärung ngenommen ist.

4. Jedes Mitglied kann dem Beirat die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Beschließt der Beirat eine Ehrenmitgliedschaft, so bietet der Vorstand sie dem zu Ehrenden an. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Vereinsmitgliedes; sie zahlen jedoch keine Beiträge.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erschlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Der Vorstand kann die Streichung einer Mitgliedschaft aus wichtigem Grund durchführen. Die Streichung der Mitgliedschaft setzt keine Anhörung oder Bekanntgabe voraus. Sie ist dann der Fall, wenn z.B. ersichtlich kein Interesse am Vereinsleben mehr vorhanden ist, z. B. keine Beiträge mehr gezahlt werden oder Verstöße gegen Interessen des Vereins oder unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten vorliegt.

4. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß aus dem Vereinbei wichtigem Grund.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand durch Einschreiben bekanntgemacht werden.

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen oder die sich eines nicht schwerwiegenden Verstoßes sinngemäß entsprechend § 5 schuldig machen, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängen:

a) Verweis

b) entstandene Kosten zu ersetzen bzw. Schadenersatz zu leisten durch eine angemessene Geldbuße,

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder nur am Wettkampfssport oder an den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen.

§ 7

Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitglieder nicht für Schäden oder Sachverluste, die sich mittelbar oder unmittelbar durch den Sportbetrieb ergeben.

§ 8

Beiträge

1. Der Jahresbeitrag (Kalenderjahr) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Alle anderen Gebühren, außerordentliche Beiträge sowie Säumniszuschläge etc. regelt die Mitgliederversammlung. Wird der jahresbeitrag erhöht, wird dem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.

2. Bei Eintritt des Mitgliedes wird der Jahresbeitrag für das gesamte laufende Jahr fällig. Der Beitrag wird vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Aus sozialen Gründen können einzelne Mitglieder wieder durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes von der Beitragspflicht ganz oder teilweise entbunden werden.

3. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Sie wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.

§ 10

Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet immer dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber alle drei Jahre, jeweils im ersten Quartal des betreffenden Jahres.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und vom Vorstandvorsitzenden geleitet. Die Mitglieder sind rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnungspunkte durch einfachen Brief einzuladen. Versendung unter der letzten bekannten Adresse genügt. Die Einladung ist mit der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen, auch wenn diese als unzustellbar zurückkommt.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr, wenn sie mindestens 6 Monate im Verein sind.

Mitgliedern, die ihren fälligen Beitrag gemäß § 8, Ziff. 3 nicht entrichtet haben, steht kein Stimmrecht zu. Sie dürfen an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzer und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist .

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister, der erweiterte Vorstand zusätzlich aus dem Breitensport-, dem Jugensport- und dem Leistungsportwart.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der ein neues Mitglied des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.

4. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorsitzer. Der Vorsitzer ist alleinvertretungsberechtigt. Im übrigen wird der Vorsitzer durch seinen Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Jeweils einzeln unterschriftsberechtigt sind der 1. Sowie 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

5. Aufgabe des Vorstandes ist es unter anderem, den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leiten und die Zielsetzungen des Vereins zu wahren.

6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzer mit Wochenfrist einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Bei besonderer Dringlichkeit einer Entscheidung ist schriftliche Beschlußfassung zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder ausreichend über den Gegenstand der Beschlußfassung unterrichtet sind und kein Vorstandsmitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

7. Ein Mitglied des Vorstandes kann durch den Vorstand aus wichtigem Grunde nach Anhörung vorzeitig abberufen werden, wenn alle übrigen Vorstandsmitglieder dies beschließen.

8. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

9. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

10. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5000, - (m. W.: fünftausend) Deutschen Mark die Zustimmung der Mitgliedsversammlung erforderlich ist.

§ 12

Verwaltung

1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.
2. Der Schatzmeister übernimmt die Aufgabe der Finanzverwaltung.

§ 13

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird.

3. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Trifft dies nicht zu, so ist die Mitgliederversammlung bei einer erneuten, mindestens vier Wochen später stattfindenden Versammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 1997 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Köln, den 10. 12. 1997